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Neue Rechtsvorschriften

Wegfall der Getränkeschank Anlagenverordnung

Zu diesem Datum wurde die in Deutschland gültige Verordnung ersatzlos gestrichen. Angleichung an die EU-Vorschriften.

Ab diesem Zeitpunkt werden die Installation, der Betrieb, die Reinigung und Überprüfung von Schankanlagen durch eine Reihe von Vorschriften reguliert.

Für den Betreiber (Gastronom) bedeutet dies eine Aufgabenwahrnehmung in eigener Verantwortung für eine Reihe von Rechtsvorschriften.
 

Für den technischen Bereich:

  • Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK/DIN-Normen)
  • Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG, seit 01.05.2004)
  • Gefahrstoffverordnung
  • TRBS 1203 Befähigte Personen (v. 18.11.2004, BAnz ab S. 23 797)
  • Unfallverhütungsvorschriften (z.B. BGV A1 – Grundsätze der Prävention)
  • Arbeitssicherheitsinformationen (z.B. ASI 6.80/05 Druckgase zur Versorgung von Getränkeschankanlagen)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV, seit 01.01.2003)

 

Für den lebensmittelrechtlichen/hygienischen Bereich:

  • Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV)
  • Lebensmittel- und Bedarfständegesetz (LMBG) (bis 31.12.2005)
  • TRSK
  • DIN 6650, Teil 4 (Hygieneanforderungen an Bau und Anlageteile)
  • DIN 6650, Teil 6 (Anforderungen an Reinigung und Desinfektion)
  • EG-Basis-VO (VO – EG 178/2002)

 

Für den Betreiber einer Getränkeschankanlage sind diese Vorschriften maßgebend und zu befolgen.

 

Dies bedeutet in der Praxis:

 

  1. Reinigung einer Getränkeschankanlage
    Entsprechend §3 der Lebensmittelhygieneverordnung muss die Reinigung und Desinfektion der Getränkeschankanlage gewährleistet sein.
    Die Reinigung von Getränkeleitungen ist nach dem neuen Recht nur noch chemisch oder chemisch-mechanisch durchzuführen.
    Die Anforderungen zur Reinigung sind in DIN 6650/6 geregelt.
    Von Praktikern wird empfohlen so wie bisher zu verfahren.
     
  2. Dokumentation
    Das Führen eines Betriebsbuches ist nicht mehr vorgeschrieben. Die Dokumentation der Schankanlage und der Reinigungsintervalle sind jedoch notwendig.
     
  3. Erstabnahme einer Getränkeschankanlage
    Vor der ersten Inbetriebnahme einer Getränkeschankanlage muss der Errichter der Anlage nach §10 Abs. 1 Betr.SichV die Anlage dokumentieren und dem Betreiber in betriebssicherem Zustand übergeben.
     
  4. Wiederkehrende Prüfungen
    Im sicherheitstechnischen Bereich müssen diese nach Stand der Technik durch eine befähigte Person durchgeführt werden. (§10 Abs. 2 Betr.SichV) Empfohlen ist, diese Prüfungen alle 2 Jahre durchzuführen.
     
  5. Verantwortung
    Die alleinige Verantwortung für den technisch und hygienisch einwandfreien Zustand der Getränkeschankanlage liegt beim Betreiber.
    Der Betreiber hat die Pflicht, alle Mitarbeiter im Umgang mit dem Arbeitsmittel Getränkeschankanlage einzuweisen und dies zu dokumentieren.