AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. GTS Getränke Technik Süd GmbH

 

§ 1 Allgemeines

1. Für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge mit dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden, denen hiermit widersprochen wird, verpflichten uns nur, wenn und soweit wir Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2. Mündliche und telefonische Erklärungen und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

 

§ 2 Angebote, Preise

1. Angebote erfolgen stets freibleibend und erlangen ihre Verbindlichkeit erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch uns. Liefermöglichkeit und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.

2. Die Preise verstehen sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei Haus zuzüglich Mehrwertsteuer, einschließlich Verpackung für den normalen Transport. Lieferungen ab einem Nettowarenwert von 150 EUR erfolgen frei Haus. Für Lieferungen bis zu einem Nettowarenwert von 150 EUR trägt der Kunde die Transportkosten. Kosten für kundenseitig gewünschte besondere Transportwege und -arten trägt der Kunde.

 

§ 3 Lieferzeit

1. Soweit wir Liefertermine nicht fix zugesagt haben, werden wir uns nach besten Kräften bemühen, angegebene Lieferdaten einzuhalten. Nach Tagen bemessene Lieferfristen meinen Arbeitstage.

2. Sofern Ausführungszeichnungen nachträglich von dem Kunden geändert oder nicht rechtzeitig übermittelt werden, können wir eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit verlangen.

3. Sollten wir im Einzelfall aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, selbst von unserem Vorlieferanten nicht ordnungsgemäß beliefert werden, so werden wir uns bemühen, mit dem Kunden einen neuen angemessenen Liefertermin zu vereinbaren. Sollte hierüber eine Einigung nicht zustande kommen, behalten wir uns das Recht vor, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten.

 

§ 4 Höhere Gewalt, Betriebsstörungen

1. Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch Höhere Gewalt oder durch Betriebsstörungen sowohl in unserem Betrieb als auch in fremden Unternehmen, von denen die Herstellung und der Transport des Liefergegenstandes wesentlich abhängig sind, gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, falls die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird.

2. Wird auf Grund des Eintretens der Höheren Gewalt oder der Betriebsstörung die Lieferung oder Leistung unmöglich, werden wir von der Leistungsverpflichtung frei.

3. Als Höhere Gewalt bzw. Betriebsstörung in diesem Sinne gelten außer allen sonstigen Hemmnissen, die wir bei objektiver Betrachtungsweise nicht selbst schuldhaft herbeigeführt haben, insbesondere Streik, Aussperrung, allgemeine Rohstoff- und Energieknappheit, Verkehrsengpässe, behördliche Eingriffe, Krieg und Aufruhr, sowie alle größeren Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden.

4. Verlängert sich in den genannten Fällen die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, entfallen etwaige hieraus abgeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Vertragspartners.

5. Wir können uns auf die hier genannten Umstände nur berufen, wenn wir den Vertragspartner unverzüglich vom Vorliegen derselben benachrichtigen.

 

§ 5 Montagen

Montagen, Überwachung von Montagen und Montagekosten gehören nur zu unserem Lieferumfang, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist. Im übrigen gelten für die Tätigkeit unserer Montagemitarbeiter diese Geschäftsbedingungen sinngemäß. Insbesondere haften wir für Schäden, die von unseren Mitarbeitern in Ausführung oder aus Anlass ihrer Montage- bzw. ihrer Montageüberwachungstätigkeit verursacht werden, nur, wenn uns, unseren leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Schäden, die von unseren Monteuren oder sonstigen Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursacht werden, haften wir auf keinen Fall.

 

§ 6 Versand, Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung unser Werk oder Lager oder - sofern die Lieferung unmittelbar durch ein Herstellerwerk an den Kunden erfolgt - das Herstellerwerk verlassen hat. Erfolgt nach erklärter Lieferbereitschaft der Versand auf Wunsch des Kunden nicht, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über. Sofern die Versandart nicht vorgeschrieben ist, steht diese in unserem freien Ermessen. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.

 

§ 7 Mängelrügen, Abnahme, Gewährleistung, Haftung

1. Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach Eingang zu prüfen und uns etwaige Mängel und Unvollständigkeiten - auch das Fehlen etwaiger zugesicherter Eigenschaften - spätestens innerhalb von 2 Wochen schriftlich mitzuteilen. Danach können Beanstandungen, die bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar waren, nicht mehr geltend gemacht werden.

2. Erfolgt keine ausdrückliche Abnahme durch den Kunden, so gilt die Ware bzw. die durchgeführten Arbeiten als abgenommen, wenn der Kunde nicht spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Ware bzw. Durchführung der Arbeiten schriftlich erklärt, dass er die Ware bzw. die Arbeiten nicht abnehme. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Wahrung dieser Frist ist der rechtzeitige Eingang dieser Erklärung bei uns.

3. Die Gewährleistung übernehmen wir für die Einhaltung der vereinbarten technischen Arbeitsbedingungen und für die Verwendung einwandfreien Materials und sorgfältiger Verarbeitung in der Weise, dass wir innerhalb der Gewährleistungsfrist nach unserer Wahl fehlerhafte Teile kostenlos ersetzen oder durch Nachbesserung für fehlerfreie Funktion sorgen. Ist die Nachbesserung unmöglich, wird sie ernsthaft und endgültig verweigert oder ist sie in einem zumutbaren Zeitraum nicht erfolgt oder sind weitere Nachbesserungen nach einem Fehlschlag der ersten Nachbesserung nicht zumutbar, steht dem Kunden nach seiner Wahl ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises zu. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Teile, die dem natürlichen Verschleiß unterliegen. Nach unserer Wahl hat im Gewährleistungsfall der Kunde die mangelhaften Teile in unserem Werk oder dem von uns entsandten Techniker zur Reparatur zur Verfügung zu stellen. Bei Entsendung eines Technikers übernimmt der Kunde die anfallenden Reisekosten.

4. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Montageleistung 12 Monate ab Abnahme, für elektrische Kühlsysteme 12 Monate ab Lieferdatum und für elektrische Bauteile und Sonstiges 6 Monate ab Lieferdatum.

5. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für gebrauchte Maschinen, die unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert werden.

6. Geringe, handelsübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen der Farbe, Form, Qualität von der Beschreibung des Liefergegenstandes oder von Mustern gelten nicht als Mangel.

7. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, hat der Kunde die uns hierdurch entstandenen Kosten zu tragen.

8. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an der Anlage vornehmen, ferner, wenn der Kunde nicht umgehend geeignete Maßnahmen trifft, damit wir den Mangel beheben und damit der Schaden gemindert und nicht größer wird.

9. Bestimmte Eigenschaften gelten nur dann als von uns zugesichert, wenn wir die Zusicherung ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

10. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, uns, unseren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

 

§ 8 Zahlung

1. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse, kostenfrei zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen gewähren wir 2 % Skonto. Dies gilt nicht für Montage- bzw. Kundendienstrechnungen.

2. Der Verzug tritt ein ab Fälligkeit der Rechnung – ohne Mahnung - §286 Abs. 3 BGB.

3. Erfüllung tritt ein mit Gutschrift der Rechnungssumme auf unserem Konto.

4. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechten aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Rechnung, es sei denn, dass der Gegenanspruch, auf den das Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht gestützt ist, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden in unserem Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf unserem in der Rechnung genannten Bankkonto.

2. Zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware ist der Kunde nur berechtigt, wenn er von uns als Wiederverkäufer gekauft hat, solange die Weiterveräußerung im Zuge seines normalen Geschäftsverkehrs erfolgt und solange er uns gegenüber nicht in Verzug ist. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Vertragspartners aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Vertragspartner zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Daneben sind wir auch selbst berechtigt, auf Kosten des Kunden die Abtretung gegenüber seinem Abnehmer offen zu legen. Wird unser Eigentum zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verkauft, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache ein. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren veräußert wird.

4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

5. Die Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession von Vorbehaltsware an Dritte durch den Kunden ist ausgeschlossen. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in das Vorbehaltsgut hat der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen und uns unverzüglich unter Angabe aller für eine Intervention notwendigen Informationen zu unterrichten. Die Kosten der Intervention trägt der Kunde.

 

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der GTS Getränke Technik Süd GmbH.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Beziehungen zwischen uns und dem Kunden ist Ellwangen/ Jagst, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das gleiche gilt, wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

§ 11 Internationale Verträge

1. Vertragssprache ist die deutsche Sprache.

2. Auf sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und dessen Zustandekommen ist deutsches Recht einschließlich UN-Kaufrechts anwendbar.

3. Zahlungen haben in EURO zu erfolgen. Vereinbarter Zahlungsort ist der Sitz der GTS Getränke Technik Süd GmbH. Erfüllung tritt ein mit Gutschrift der Rechnungssumme auf unserem Konto.

4. Mängel aus dem Verantwortungs- und Einflussbereich des Kunden werden von unserer Haftung nicht erfasst. Wir haften nicht für Mangelfolgeschäden. Unsere Haftung ist begrenzt auf die Höhe des Auftragsvolumens.

5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

6. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz der GTS Getränke Technik Süd GmbH bestimmt.

 

§ 12 Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.